Freie Lizenzmodelle, darunter das beliebte „Creative Commons“, gibt es mittlerweile wie den sprichwörtlichen Sand am Meer. Doch leider kollidiert dieses Konzept mit den Verwertungsgesellschaften und kann die Position des Künstlers auch deutlich schwächen.
In unserem Workshop zum Thema Sample-Clearing konnte Beat bereits aufzeigen, wie weit der Schutz des Urheberrechts reicht. Für einen Künstler ohne eine zahlungskräftige Musikindustrie im Rücken ist eine umfassende Rechteklärung mit vertretbarem Aufwand kaum noch möglich, sodass bei Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material grundsätzlich immer ein gewisses Restrisiko besteht, hohen Schadensersatzforderungen ausgesetzt zu werden oder sich sogar strafbar zu machen. Aber auch dem Urheber selbst, der möglicherweise im Sinne einer freien Kultur eine umfassende Verbreitung seiner Werke wünscht, kann das Urheberrecht im Wege stehen. Ohne juristischen Hintergrund hat er eigentlich nur die Wahl, seine Werke entweder überhaupt nicht oder aber unter dem gesetzlichen Standardschutz „alle Rechte vorbehalten“ zu veröffentlichen.
Creative Commons
Diese Problematik wurde im Jahr 2001 auch an der Stanford Law School erkannt und daher in Anlehnung an die im Softwarebereich bereits etablierte GNU General Public License (GPL) ein Konzept entwickelt, das den Austausch von Nutzungsrechten zwischen Kreativen erleichtern soll. Hieraus entstand „Creative Commons“ (frei übersetzt etwa „schöpferisches Gemeingut“), eine gemeinnützige Gesellschaft, die im Internet verschiedene Standard-Lizenzverträge veröffentlicht und diese mittlerweile auch an das deutsche Rechtssystem, das sich maßgeblich von dem anglo-amerikanischen unterscheidet, angepasst hat.